Sonderurlaub Umzug

Steht Ihnen Sonderurlaub für Umzug zu? Sie ziehen um – als wenn das nicht schon genug Stress mit sich bringt. Und dann kommt noch der Ärger mit dem Chef dazu. Er will Ihnen nämlich keinen Umzugsurlaub geben, auch keinen Sonderurlaub wegen Umzug und erst recht nicht bezahlt. Sie können einen Antrag auf Gewährung von Sonderurlaub wegen Umzug stellen.

  

Schauen Sie bitte zunächst in Ihren Arbeitsvertrag und, wenn möglich, in die auf Ihr Arbeitsverhältnis anzuwendenden Tarifverträge. Häufig finden sich dort Ansprüche auf Sonderurlaub gerade wegen eines Umzugs. Ist der Umzug sogar betrieblich veranlasst, z. B. weil Sie eine neue Stelle antreten, haben Sie Anspruch auf mindestens 1 Tag bezahlte Freistellung.

Steht in Ihrem Arbeitsvertrag und in den Tarifverträgen nichts und ist der Umzug tatsächlich nicht betrieblich veranlasst, wird es schwierig mit dem Umzugsurlaub.

Zwar haben Sie einen Anspruch auf bezahlte Freistellung, wenn sie

  • für eine verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit,
  • durch einen in Ihrer Person liegenden Grund,
  • ohne Ihr Verschulden,
  • an der Arbeitsleistung gehindert sind.

Hier haben Sie die Arbeitsverhinderung jedoch gerade „verschuldet“, nämlich durch den Umzug. Also haben Sie auch keinen Anspruch auf eine Freistellung oder einen Umzugsurlaub. Beachten Sie: Der Anspruch auf Sonderurlaub nach § 616 BGB besteht nicht während Ihres Erholungsurlaubs. Das heißt: Möchen Sie während Ihres Urlaubs umziehen und finden der Umzug noch während Ihres Urlaubs statt, haben Sie keinen Anspruch auf Sonderurlaub. Weisen Sie betroffene Kollegen im Zweifelsfall darauf hin.